Prüfungsordnung II. Theologisches Examen
Evangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat
- Prüfungsamt -
Ordnung der Theologischen Prüfungen
Fassung vom 17. November 2011
IV. Die II. Theologische Prüfung
§ 23 Prüfungsziele
( 1 ) 1 In der II. Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die theologischen Kompetenzen entsprechend der Studien- und Prüfungsziele (§ 1 Abs. 2) erworben hat. 2 Sie bezieht sich auf Kenntnisse, auf denen die in § 1 Abs. 2 genannten Fähigkeiten basieren und die sowohl aus dem Studium bis zur I. Theologischen Prüfung als auch aus der praktisch-theologischen Ausbildung stammen.
( 2 ) 1 Die Zulassung zur II. Theologischen Prüfung kann beantragen, wer am Lehrvikariat der Landeskirche nach dem Lehrvikariatsgesetz und dem Ausbildungsplan für das Lehrvikariat teilgenommen hat. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Bestimmung abweichen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung ist mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen.
( 1 ) Die II. Theologische Prüfung besteht aus:
- den schriftlichen Prüfungsleistungen (§ 25),
- der mündlichen Prüfungen (§ 26),
- weiteren Prüfungsleistungen (§ 27).
§ 25 Schriftliche Prüfungsleistungen
( 1 ) Schriftliche Prüfungsleistungen sind:
- Darstellung und Reflexion der Vorbereitung und Durchführung eines Seelsorgeprojektes im Fach Poimenik und
- Darstellung und Reflexion der Vorbereitung und Durchführung eines gemeindebezogenen Projektes mit pastoraltheologischer Reflexion im Fach Pastoraltheologie.
( 3 ) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 Mündliche Prüfungen
( 1 ) Die mündlichen Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
- Religionspädagogik,
- Homiletik,
- Liturgik (einschließlich Hymnologie),
- Poimenik,
- Pastoraltheologie und
- Kirchenrecht.
( 3 ) 1 Absatz 2 S. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 25 nicht bestanden wurden. 2 Absatz 2 S. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die weiteren Prüfungsleistungen nach § 27 nicht bestanden wurden.
§ 27 Weitere Prüfungsleistungen
( 1 ) Weitere Prüfungsleistungen sind:
- Eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht und anschließendes Gespräch mit der Fachkommission,
- ein Gottesdienst mit Predigt nach Regelform 1 bis 3 der Gottesdienstordnung (Agende) in der Lehrgemeinde und anschließendes Gespräch mit der Fachkommission und
- die Disputation über Thesen zu dem gemeindebezogenen Projekt (§ 25 Abs. 1 Nr. 2).
( 3 ) Für den Gottesdienst (Absatz 1 Nr. 2) reicht die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem vom Theologischen Prüfungsamt bezeichneten Zeitpunkt einen Gottesdienstentwurf mit Predigt sowie exegetischen, hermeneutischen, homiletischen und liturgischen Vorarbeiten ein. Der biblische Text, über den gepredigt werden soll, wird 18 Kalendertage vor dem Abgabetermin genannt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Für die Disputation nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof. Die Grundlage für das Gespräch bilden Thesen zu dem gemeindebezogenen Projekt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, welche spätestens drei Wochen vor der Disputation einzureichen sind.
§ 28 Bewertung der II. Theologischen Prüfung
( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen der II. Theologischen Prüfung gilt § 9.
( 2 ) Die einzelnen Endnoten werden die folgt gebildet:
- Die jeweilige Fachnote stellt die Endnote dar bei folgenden Prüfungsleistungen:Darstellung und Reflexion des Seelsorgeprojekts (§ 25 Abs. 1 Nr. 1),
- Darstellung und Reflexion des gemeindebezogenen Projekts (§ 25 Abs. 1 Nr. 2),
- Mündliche Prüfung in Poimenik (§ 26 Abs. 1 Nr. 4),
- Mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (§ 26 Abs. 1 Nr. 5),
- Mündliche Prüfung in Kirchenrecht (§ 26 Abs. 1 Nr. 6),
- Lehrprobe (§ 27 Abs. 1 Nr. 1),
- Gottesdienst (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) und
- Disputation (§ 27 Abs. 1 Nr. 3).
Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung in Religionspädagogik (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) wird die Beurteilung der schriftlich vorgelegten Unterlagen der Lehrprobe zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen.
- Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung in Religionspädagogik (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) wird die Beurteilung der schriftlich vorgelegten Unterlagen der Lehrprobe zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen
- Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung in Homiletik (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) und der mündlichen Prüfung in Liturgik (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) wird die Beurteilung der schriftlich vorgelegten Unterlagen des Gottesdienstes jeweils zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen.
( 4 ) Für die Wiederholung von einzelnen Prüfungen oder der gesamten Prüfung ist § 9 Abs. 8 bis 10 anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 9 Abs. 8 Nr. 2 die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, wenn die Prüfung in drei oder mehr Fächern nicht bestanden wurde sowie mit der Maßgabe, dass eine Wiederholung einer Prüfung in einem Prüfungsfach nach § 9 Abs. 8 Nr.1 in zwei Prüfungsfächern erfolgen kann.
( 5 ) 1 Soweit folgende Prüfungsleistungen nach Absatz 4 i.V.m. § 9 Abs. 8 Nr. 1 wiederholt werden müssen
- Darstellung und Reflexion des Seelsorgeprojekts nach § 25 Abs. 1 Nr. 1,
- Darstellung und Reflexion des Gemeindeprojekts nach § 25 Abs. 1 Nr. 2,
- Lehrprobe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder
- Gottesdienst nach § 27 Abs. 1 Nr. 2,
Der Landeskirchenrat
D r. U l r i c h F i s c h e r (Landesbischof)