
Wesentliches Merkmal einer Steuer ist, dass jeder, bei dem die Besteuerungsmerkmale vorliegen, gesetzlich verpflichtet ist, diese Steuer zu entrichten. Bei der Kirchensteuer sind die erforderlichen Besteuerungsmerkmale die Kirchenmitgliedschaft und die finanzielle Leistungsfähigkeit. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch die Höhe der Einkommensteuer und damit nach dem Einkommen des Kirchenmitgliedes ausgedrückt.
Unsere Grenzen: Was möglich ist und was nicht
Eine Steuer ist immer objektiv und gleichmäßig zu erheben. Individuelle Vereinbarungen oder Verhandlungen über die Höhe einer Steuer sind grundsätzlich nicht möglich. Das Steuerrecht räumt jedoch die Möglichkeit eines Steuererlasses ein, wenn die vollständige Steuererhebung unbillig wäre. § 21 Abs. 2 des Kirchensteuergesetztes für Baden-Württemberg sieht für die Kirchen ausdrücklich das Recht vor, Kirchensteuer zu stunden und zu erlassen. Dabei sind jedoch die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Wir haben deshalb nur die folgend genannten Möglichkeiten, Kirchensteuer zu ermäßigen:
Kirchensteuererlass aus Billigkeitsgründen
In besonderen Härtefällen, in denen es den einzelnen Kirchenmitgliedern nicht zuzumuten ist, die gesetzliche Kirchensteuer zu bezahlen, können wir eine Erlassregelung treffen. Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet oftmals eine wirtschaftliche, soziale und psychische Belastung für die Betroffenen. Als Kirche sehen wir in der vollständigen Besteuerung von Abfindungszahlungen einen unzumutbaren Härtefall. Auf Antrag können wir daher die Hälfte der Kirchensteuer erlassen, die auf die Abfindung entfällt.
Kirchensteuerkappung
Die Kappung der Kirchensteuer bedeutet nicht die Reduzierung des Hebesatzes von 8%. Sie ist vielmehr eine alternative Berechnung der Kirchensteuer. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer als prozentualer Anteil (8%) von der Einkommensteuer berechnet. Bei der Kappung erfolgt alternativ zur allgemeinen Berechnung die Ermittlung der Kirchensteuer in einem prozentualen Anteil von 3,5% vom zu versteuernden Einkommen, unter sinngemäßer Anwendung des § 51a EStG. Mit der Kappung wird die Steuerprogression nach oben gedämpft. Damit wird sichergestellt, dass kein Kirchenmitglied mehr als 3,5% seines Einkommens bezahlen muss.
Formelles
Ein Antrag auf Kirchensteuerkappung oder –erlass soll innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gestellt werden. Wir benötigen dazu eine vollständige Kopie des Einkommensteuerbescheides, welche selbstverständlich höchst vertraulich behandelt wird.
Beim kostenlosen Kirchensteuerservicetelefon oder bei unseren Mitarbeitern werden Ihre Fragen gerne beantwortet.